Allgemeine Geschäftsbedingungen
L&B Immobiliya EuRuS GmbH · Stand 24. September 2026
Teil A Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Maklerleistungen und Immobilienverwaltungsleistungen der L&B Immobiliya EuRuS GmbH, Frankfurter Allee 18, 10247 Berlin (nachfolgend „Gesellschaft“).
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich in erster Linie aus dem jeweiligen Einzelvertrag, dem Maklerauftrag, dem Verwaltervertrag, einer Vollmacht und bei der Verwaltung von Wohnungseigentum zusätzlich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Gemeinschaftsordnung und den wirksamen Beschlüssen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Gesellschaft ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur, soweit sie im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann.
(4) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Unternehmensangaben und Erlaubnis
(1) Die Gesellschaft ist als Immobilienmaklerin und Immobilienverwalterin tätig. Soweit eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung erforderlich ist, werden Leistungen nur im Umfang der bestehenden Erlaubnis erbracht.
(2) Registergericht und Registernummer: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 142688 B
(3) Vertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen: Kate Lehmann und Lyubov Baumgärtner, beide Berlin.
(4) Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung, erteilt am 23. März 2009 durch die zuständige Aufsichtsbehörde: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin.
§ 3 Kommunikation und Erklärungen
(1) Die Parteien dürfen im Rahmen der Vertragsabwicklung per Brief, Telefon und E-Mail kommunizieren. Rechtlich erhebliche Erklärungen können in Textform abgegeben werden, soweit das Gesetz oder eine individuelle Vereinbarung keine strengere Form verlangt.
(2) Der Auftraggeber teilt Änderungen seiner Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung sowie seiner Vertretungs- oder Eigentumsverhältnisse unverzüglich mit. Nachteile aus einer verspäteten Mitteilung trägt der Auftraggeber nur, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) E-Mail-Kommunikation kann technisch bedingte Sicherheitsrisiken aufweisen. Vertrauliche oder besonders schutzbedürftige Unterlagen werden nach Maßgabe der jeweils vereinbarten und datenschutzrechtlich zulässigen Übermittlungswege ausgetauscht.
Teil B Maklerleistungen
§ 4 Gegenstand der Maklertätigkeit
(1) Die Gesellschaft erbringt je nach Vereinbarung Nachweis- oder Vermittlungsleistungen für Kauf-, Miet-, Pacht- oder sonstige Verträge über Immobilien. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder rechtlicher Erfolg wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ein Provisionsanspruch entsteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der konkreten Provisionsvereinbarung, insbesondere wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung der Gesellschaft wirksam zustande kommt.
(3) Angebote der Gesellschaft sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung oder Zwischenverpachtung bleiben vorbehalten.
§ 5 Vertragsschluss und gesetzliche Formvorgaben
(1) Maklerverträge können vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Formvorgaben durch individuelle Vereinbarung, Bestätigung in Textform oder schlüssiges Verhalten zustande kommen. Die bloße Übersendung eines unverlangten Exposés begründet für sich allein keine Zahlungspflicht.
(2) Ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf der Textform. Ebenso bedarf ein Vermittlungsvertrag über Wohnraummiete der Textform. Die Gesellschaft dokumentiert die Provisionsvereinbarung deshalb regelmäßig in einem gesonderten Maklervertrag, Exposé oder einer Provisionsbestätigung.
(3) Die konkrete Höhe und der Schuldner der Provision ergeben sich ausschließlich aus der individuellen Provisionsvereinbarung und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Angaben in Exposés und Inseraten gehen diesen AGB als speziellere Regelung vor.
§ 6 Provision bei Kaufverträgen
(1) Bei Kaufverträgen entsteht der Provisionsanspruch mit wirksamem Abschluss des notariellen Hauptvertrags, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Provision ist nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig, soweit nicht die Provisionsvereinbarung oder zwingendes Recht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Bei der Vermittlung oder dem Nachweis eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus an einen Verbraucher gelten die §§ 656a bis 656d BGB. Ist die Gesellschaft für beide Parteien provisionspflichtig tätig, dürfen Käufer und Verkäufer nur in gleicher Höhe zur Provision verpflichtet werden. Hat nur eine Partei den Maklervertrag geschlossen und soll die andere Partei Maklerkosten übernehmen, bleibt die ursprünglich beauftragende Partei mindestens in gleicher Höhe verpflichtet; der Anspruch gegen die andere Partei wird erst nach Maßgabe des gesetzlichen Zahlungsnachweises fällig.
(3) Für andere Immobilienarten oder für Käufe durch Unternehmer gelten die gesetzlichen Regelungen und die individuell getroffene Provisionsvereinbarung.
(4) Erwerbsnebenkosten, insbesondere Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie Finanzierungskosten, sind nicht Bestandteil der Maklerprovision und werden von der jeweils gesetzlich oder vertraglich verpflichteten Partei getragen.
§ 7 Provision bei Miet- und Pachtverträgen
(1) Bei der Vermittlung von Wohnraummietverträgen gelten das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung und insbesondere das Bestellerprinzip. Gegenüber einem Wohnungssuchenden wird eine Provision nur verlangt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Vorschüsse werden nicht gefordert oder angenommen.
(2) Bei Gewerberaum-, Pacht- und sonstigen Mietverträgen bestimmen sich Provisionshöhe, Provisionsschuldner und Fälligkeit nach der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Ist die Gesellschaft selbst Eigentümerin, Vermieterin, Mieterin oder Verwalterin der angebotenen Wohnräume oder bestehen gesetzlich gleichgestellte Beteiligungsverhältnisse, wird vom Wohnungssuchenden keine unzulässige Vermittlungsprovision verlangt.
§ 8 Vorkenntnis und Mitwirkung des Interessenten
(1) Kennt ein Interessent die von der Gesellschaft nachgewiesene Abschlussgelegenheit bereits, soll er dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitteilen und die Vorkenntnis auf Verlangen nachvollziehbar darlegen. Gesetzliche Beweislastregeln werden dadurch nicht verändert.
(2) Der Auftraggeber informiert die Gesellschaft vollständig und wahrheitsgemäß über Umstände, die für die Maklertätigkeit und den Abschluss des Hauptvertrags wesentlich sind. Hierzu gehören insbesondere bestehende Vermittlungsaufträge, direkte Verhandlungen, Verfügungsbeschränkungen und bekannte rechtliche oder tatsächliche Hindernisse.
(3) Der Auftraggeber unterrichtet die Gesellschaft unverzüglich über den Abschluss des Hauptvertrags und stellt auf berechtigtes Verlangen die zur Prüfung des Provisionsanspruchs erforderlichen Informationen oder Unterlagen zur Verfügung. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 9 Vertraulichkeit und Weitergabe von Objektinformationen
(1) Exposés, Objektunterlagen und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder soweit sie zur Prüfung, Finanzierung, Beratung oder Durchführung des beabsichtigten Geschäfts erforderlich ist zulässig.
(2) Wird ein Hauptvertrag durch einen Dritten geschlossen, an den der Empfänger Informationen weitergegeben hat, richtet sich ein etwaiger Provisions- oder Schadensersatzanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften und der konkreten Provisionsvereinbarung. Diese AGB begründen keine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe.
§ 10 Doppeltätigkeit und Interessenkonflikte
(1) Die Gesellschaft darf für beide Parteien des beabsichtigten Hauptvertrags tätig werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die beiderseitigen Interessen gewahrt werden und keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht.
(2) Bei Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser mit Verbrauchern bleiben die zwingenden Vorgaben der §§ 656c und 656d BGB unberührt. Vertrauliche Informationen einer Partei werden der anderen Partei nur mit Erlaubnis oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt.
§ 11 Objektangaben und Prüfung durch den Kunden
(1) Objektangaben beruhen regelmäßig auf Informationen und Unterlagen des Eigentümers, Vermieters, Verwalters oder sonstiger Dritter. Die Gesellschaft prüft diese Angaben im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten, übernimmt jedoch keine Garantie für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit, sofern sie Angaben lediglich als Fremdinformationen weitergibt und keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie erklärt.
(2) Erkennbare Widersprüche oder konkrete Zweifel werden dem Kunden mitgeteilt. Eigene Erkenntnisse über wesentliche Umstände darf die Gesellschaft nicht verschweigen.
(3) Der Kunde bleibt gehalten, die für seine Entscheidung wesentlichen rechtlichen, steuerlichen, technischen und wirtschaftlichen Umstände selbst oder durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen. Die Gesellschaft erbringt keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Bau- oder Sachverständigenberatung, soweit dies nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig gesondert vereinbart ist.
(4) Flächen-, Maß-, Ertrags-, Kosten- und Renditeangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als garantiert oder als vereinbarte Beschaffenheit bezeichnet werden.
§ 12 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Die Gesellschaft erteilt hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung und stellt das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
(2) Soll die Gesellschaft vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden, erfolgt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers. Über einen möglichen Wertersatz und die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts wird der Verbraucher gesondert belehrt.
(3) Die bloße Aufnahme dieser Regelung in die AGB ersetzt nicht die gesetzlich erforderliche individuelle Widerrufsbelehrung und Dokumentation des ausdrücklichen Tätigkeitsverlangens.
Teil C Immobilienverwaltung
§ 13 Anwendungsbereich der Verwaltungsbestimmungen
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung nur, soweit die jeweilige Leistung im Einzelvertrag beauftragt wurde.
(2) Bei WEG-Verwaltung richten sich Aufgaben und Befugnisse insbesondere nach dem Wohnungseigentumsgesetz, der Gemeinschaftsordnung, wirksamen Beschlüssen, dem Bestellungsbeschluss und dem Verwaltervertrag. Bei Miet- und Sondereigentumsverwaltung richten sie sich nach dem Verwaltervertrag und einer gesonderten Vollmacht.
(3) Diese AGB begründen keine Vollmacht und erweitern keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsbefugnis.
§ 14 Leistungen und Grenzen des Verwaltungsauftrags
(1) Die Gesellschaft erbringt die im Verwaltervertrag bezeichneten Grundleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienverwalters. Nicht ausdrücklich als Grundleistung bezeichnete Tätigkeiten sind nur geschuldet, wenn sie gesetzlich zwingend erforderlich oder gesondert beauftragt sind.
(2) Bei WEG-Verwaltung trifft die Gesellschaft diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, zu denen sie nach § 27 WEG berechtigt und verpflichtet ist. Maßnahmen von erheblicher Bedeutung oder mit erheblichen Verpflichtungen bedürfen eines Beschlusses, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht oder eine wirksame Ermächtigung vorliegt.
(3) Bei Miet- und Sondereigentumsverwaltung ist die Gesellschaft nur im Umfang des Verwaltervertrags und der Vollmacht berechtigt, Verträge abzuschließen, Erklärungen abzugeben, Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen und Ansprüche geltend zu machen.
(4) Rechts- und Steuerberatung sowie technische Fachplanung sind nicht geschuldet. Soweit erforderlich, kann die Gesellschaft nach Maßgabe ihrer Vollmacht geeignete Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Sachverständige, Handwerker oder sonstige Fachunternehmen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragen.
§ 15 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt der Gesellschaft rechtzeitig alle für die Verwaltung erforderlichen Unterlagen, Schlüssel, Zugangsdaten, Verträge, Beschlüsse, Vollmachten und Informationen vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber informiert unverzüglich über Eigentumswechsel, Belastungen, behördliche Verfahren, Rechtsstreitigkeiten, Versicherungsfälle, Mängel, Gefahrenlagen, steuerlich relevante Änderungen und sonstige wesentliche Umstände.
(3) Soweit Entscheidungen oder Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, stellt der Auftraggeber diese rechtzeitig bereit. Die Gesellschaft haftet nicht für Verzögerungen oder Nachteile, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende fehlende Mitwirkung entstehen.
§ 16 Zahlungsverkehr und Fremdgelder
(1) Gelder des Auftraggebers oder der verwalteten Gemeinschaft werden im gesetzlich und vertraglich erforderlichen Umfang getrennt von eigenem Vermögen geführt. Die Gesellschaft beachtet die einschlägigen Pflichten der Makler- und Bauträgerverordnung.
(2) Zahlungen werden nur im Rahmen des Verwaltungsauftrags, der verfügbaren Mittel und der bestehenden Vertretungsmacht geleistet. Eine Pflicht der Gesellschaft zur Vorfinanzierung oder Kreditgewährung besteht nicht.
(3) Der Auftraggeber sorgt für ausreichende Liquidität der Verwaltungskonten. Drohende Unterdeckungen zeigt die Gesellschaft an, soweit sie erkennbar sind.
§ 17 Beauftragung Dritter und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Die Gesellschaft wählt zu beauftragende Fachunternehmen sorgfältig aus, soweit die Auswahl nicht durch den Auftraggeber oder einen Beschluss vorgegeben ist. Sie schuldet grundsätzlich nicht den Erfolg der von Dritten erbrachten Werk- oder Dienstleistungen.
(2) Angebote werden im vertraglich vereinbarten Umfang eingeholt. Eine bestimmte Mindestzahl von Vergleichsangeboten ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart, beschlossen oder nach den Umständen ordnungsmäßiger Verwaltung erforderlich ist.
(3) Bei dringenden Maßnahmen zur Abwendung unmittelbar drohender Schäden darf die Gesellschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Befugnisse die erforderlichen Sofortmaßnahmen veranlassen. Der Auftraggeber oder die zuständigen Organe werden hierüber so bald wie möglich informiert.
§ 18 Vergütung, Auslagen und Sonderleistungen
(1) Die Vergütung für Grundleistungen und besondere Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Verwaltervertrag oder einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht bereits als Bruttopreis ausgewiesen ist.
(2) Auslagen und Kosten Dritter werden nur ersetzt, soweit dies vertraglich vereinbart oder nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet ist. Die Gesellschaft weist diese auf Verlangen nachvollziehbar aus.
(3) Zusätzliche Leistungen werden nur vergütet, wenn hierfür eine wirksame Vereinbarung besteht. Einseitige Änderungen der Vergütung durch die Gesellschaft sind ausgeschlossen.
§ 19 Abrechnung, Einsicht und Herausgabe
(1) Die Gesellschaft erstellt die vereinbarten Abrechnungen und Berichte innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen, sobald die hierfür erforderlichen Unterlagen und Abrechnungsdaten vollständig vorliegen.
(2) Gesetzliche und vertragliche Einsichts-, Auskunfts- und Herausgaberechte bleiben unberührt. Einsichtnahmen werden innerhalb angemessener Geschäftszeiten und unter Beachtung des Datenschutzes ermöglicht.
(3) Nach Vertragsende gibt die Gesellschaft die herauszugebenden Verwaltungsunterlagen und Vermögenswerte innerhalb angemessener Frist an den Berechtigten oder den nachfolgenden Verwalter heraus. Gesetzliche Aufbewahrungsrechte und berechtigte Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Grenzen.
Teil D Gemeinsame Schlussbestimmungen
§ 20 Haftung
(1) Die Gesellschaft haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
(4) Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
§ 21 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung und, soweit erforderlich, aus zusätzlichen Datenschutzinformationen für Vertragspartner.
(2) Die Weitergabe von Daten an Eigentümer, Interessenten, Notare, finanzierende Institute, Dienstleister, Behörden oder sonstige Beteiligte erfolgt nur, soweit eine Rechtsgrundlage besteht und die Weitergabe für die Anbahnung, Durchführung oder Abwicklung des jeweiligen Vertrags erforderlich ist.
§ 22 Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die Gesellschaft ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 23 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Verbraucher können mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Gesetzliche weitergehende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
(2) Zurückbehaltungsrechte können im gesetzlichen Umfang geltend gemacht werden. Gegenüber Unternehmern kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 24 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
§ 25 Schlussregelung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden. Ein einseitiges Änderungsrecht der Gesellschaft besteht nicht.
Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher mit dem Muster-Widerrufsformular finden Sie auf einer gesonderten Seite: Widerrufsbelehrung
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